In der Praxis bedeutet dies vereinfacht gesagt Folgendes: Jede Schulleitung kann für Lehrkräfte ein dienstliches Interesse zu einem Besuch der didacta feststellen. Dann können die der Schule als Dienststelle zur Verfügung stehenden Eintrittskarten auch für den Messebesuch der Lehrerin oder des Lehrers eingesetzt werden.
Darüber hinaus möchte wir noch auf eine weitere Regelung aufmerksam machen:
Zum Besuch der didacta 2012 können Lehrkräfte von der Möglichkeit des flexiblen Unterrichtseinsatzes gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Unterschreiten der Unterrichtsverpflichtung aus anderen als dienstlichen Gründen) Gebrauch machen.
Soweit die didacta 2012 Veranstaltungen wie Foren, Vorträge oder Podiumsdiskussionen anbietet, die für Schulen von besonderer Bedeutung sind, besteht die Möglichkeit einer Beurlaubung gemäß § 2 Nr. 1 Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung. Danach kann Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist und dienstliche Gründe, wie z. B. die Unterrichtsversorgung, nicht entgegenstehen. Über die Anträge entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.