Bei den praxisorientierten dualen Studiengängen verbringt der Student den Praxisteil seines Hochschulstudiums in einem Unternehmen und erhält dafür meist eine Vergütung über die gesamte Studiendauer. „Das Bundessozialgericht hatte zunächst entschieden, dass die berufspraktischen Phasen nicht als betriebliche Berufsausbildung, sondern als Bestandteil des Studiums zu bewerten sind“, erklärt Frank Seiffert von der Techniker Krankenkasse. „Die Begründung war, dass hier das Studium im Vordergrund stehe und somit das Berufsbildungsgesetz nicht anwendbar sei. Nach diesem Urteil war das bestehende Recht so auszulegen, dass Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen weder aufgrund einer Beschäftigung, noch aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsausbildung sozialversicherungspflichtig sind.“
Nun ist diese Auslegung hinfällig. Neue Grundlage ist nämlich das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. § 5 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wurde damit folgender Satz angefügt:
"Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich."
Fachmann Seiffert erläutert: „Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei allen dualen Studiengängen, ob nun praxis- oder ausbildungsintegriert, der theoretische Unterricht an der Hochschule oder Akademie und die praktischen Phasen eng miteinander verzahnt sind.“ Hinzu kommen der hohe Praxisanteil und die Tatsache, dass der Arbeitgeber in der Regel eine Vergütung zahlt.
Und die Sozialversicherungspflicht gilt nicht nur in den Praxisphasen. „Während des gesamten Studiengangs, also auch während der theoretischen Ausbildung, fällt ein Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auf die Vergütung an“, so Seiffert. Die Studenten werden wie alle Arbeitnehmer bei ihrer Krankenkasse angemeldet.
Wenn aber Betriebe die Studierenden nun einfach als Werkstudenten deklarieren, die von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, wenn sie nur 20 Stunden pro Woche bzw. 26 Wochen im Jahr Vollzeit arbeiten? – Ganz so einfach geht das nicht. Der Begriff „duales Studium“ ist zwar nicht geschützt, aber gewisse Indizien wie die Verzahnung von Theorie und Praxis sowie die Tatsache, dass es einen Praktikumsvertrag bzw. ein Vertrag über die praktische Ausbildung gibt, zeichnen diese Art des Studiums relativ klar aus.
Und es kostet auch nicht die Welt. „In der Regel verdienen die Studierende ja nicht so viel Geld“, erklärt Anja Weber von der FH Kaiserslautern. Sie hat erlebt, dass viele Betriebe im vergangenen Jahr trotz Befreiung freiwillig die Sozialversicherungsbeiträge zahlten, um nicht von Nachzahlungen überrascht zu werden. Die Diplom-Ingenieurin kann sich auch nicht vorstellen, dass ein Betrieb wegen der Regelung auf Studenten verzichtet. Dafür sei die Nachfrage einfach zu groß.